Statuten

  1.              Allgemeine Bestimmungen
Name Art. 1

Die Fachschaft Medizin der Universität Bern, im Folgenden fsmb genannt, ist eine Fachschaft im Sinne der Statuten der Vereinigung der Studierenden der Universität Bern (SUB).

Zweck Art. 2

Die fsmb dient der Wahrnehmung der Interessen der Studierenden der Medizin (siehe Art. 4). Sie soll zur Erleichterung und Optimierung des Studiums beitragen. Sie wahrt die Interessen der Studierenden gegenüber den Behörden und Institutionen des Staates, der Universität, der Fakultät und anderen Organisationen. Dazu stehen Ihr die unter Art. 7 genannten Organe zur Verfügung.

Neutralität Art. 3

Die Fachschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Mitgliedschaft Art. 4

Alle ordentlich an der medizinischen Fakultät immatrikulierten Studierenden der Humanmedizin sowie der ersten beiden Jahre (bis zum Ende der 2. Jahresprüfung) der Zahnmedizin, welche auch SUB-Mitglieder sind, sind automatisch Mitglied der fsmb.

Zugehörigkeit Art. 5

Die fsmb gehört der Swiss Medical Students’ Association (swimsa) an. Der Fachschaftsvorstand (FV) ist für die Rekrutierung    der Delegierten zuständig, welche    an   der Delegiertenversammlung der swimsa teilnehmen.

Leitbild Art. 6

Das Leitbild der fsmb dient der Repräsentation der fsmb gegen Aussen. Das Leitbild sowie Leitbildänderungen müssen von der GV genehmigt werden. Änderungen können durch den FV oder durch fsmb-Mitglieder vorgeschlagen werden.

  1.            Organe der Fachschaft
Organe Art. 7

Die Organe der Fachschaft sind:

a)   die Generalversammlung (GV)

b)   der Fachschaftsvorstand (FV)

c)   die Delegierten in fakultären Kommissionen und in     Fachgruppen sowie die Fakultätsdelegierten

d)   die Rechnungsrevisoren

e)   die Skriptenzentrale (SKZ)

f)    das OK „Medifest“

g)    das OK „Sportweekend“

h)    das OK „Skiweekend“

i)    das OK „Blutspendeaktion“ (BSA)

Mitglieder Art.8

Allen Organen können ausschliesslich Mitglieder der fsmb gemäss Art. 4 der Statuten angehören.

 

  1. a)             Generalversammlung (GV)
GV Art. 9

Die GV ist das oberste Organ der Fachschaft.

Kompetenzen Art. 10

Die GV hat folgende Kompetenzen:

  1. Erlassen und Revidieren von Statuten und Reglementen der fsmb
  2. Genehmigen und Ändern des Leitbildes
  3. Aufsicht über die Geschäftsführung des FV
  4. Wahl des FV und der Revisoren
  5. Stellung beziehen zum Jahresbericht des FV
  6. Erlass eines Budget für das jeweilige Jahr bis zur nächsten GV
  7. Stellen von Arbeitsgruppen, Organen und Kommissionen
  8. Beschluss über ausserordentliche Ausgaben aus dem Vermögen der fsmb für studentische oder wohltätige Projekte und in einem solchen Falle Verfassung von Richtlinien zu diesen Ausgaben
  9. Beschluss von Ausgaben über CHF 1000.-
Ordentliche GV Art. 11

Der amtierende FV beruft zu Beginn jedes Frühjahrssemester eine ordentliche GV ein. Spätestens eine Woche vor der ordentlichen GV wird die Traktandenliste durch die Kanäle der fsmb veröffentlicht. Gleichzeitig orientieren die jeweiligen Jahreskursdelegierten die Studierenden über Ort, Termin und Traktanden der Veranstaltung.

Ausserordentliche GV Art. 12

Wenn mindestens 10 Mitglieder (sollte die Mitgliederzahl unter 100 fallen: 1/10 aller Mitglieder) der fsmb dies schriftlich verlangen, muss der FV eine ausserordentliche GV durchführen. Der FV kann sie auch von sich aus einberufen. Ankündigung und Durchführung erfolgen wie bei einer ordentlichen GV.

Durchführung Art. 13

Das amtierende Präsidium des FV leitet die GV. Der FV ist für die Führung des Protokolls verantwortlich. Dieses wird spätestens 10 Tage nach der GV durch die Kanäle der fsmb veröffentlicht.

Beschlussfassung Art. 14

Die GV ist beschlussfähig wenn mindestens 10 fsmb-Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann sie zu einem späteren Termin erneut einberufen werden. Beschlüsse werden mit relativem Mehr gefasst.

Für Statutenrevisionen ist eine Mehrheit von ⅔ der anwesenden fsmb-Mitglieder erforderlich.

Wahlen Art. 15

Von den unter Art. 7 genannten Organen werden nur der FV und die Revisoren gewählt. Gewählt wird jeweils für eine einjährige Amtsdauer. Die Wahl erfolgt durch Handerheben. Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden fsmb-Mitglieder erhalten hat.

Präsidium, Kassier und Sekretariat werden einzeln gewählt, der restliche FV als Kollektiv (bisherige und neue Mitglieder). Auf Antrag mindestens eines fsmb-Mitgliedes werden die vorgeschlagenen FV- Mitglieder einzeln gewählt. Wenn ein zur Wahl stehendes FV-Mitglied verhindert ist, genügt die Angabe der Personalien um die Wahl zu ermöglichen.

Amtsübernahme Art. 16

Die an der GV gewählten Personen übernehmen ihr Amt in der Regel sofort.

 

  1. b)            Fachschaftsvorstand (FV)
Organisation Art. 17

Der FV ist das ausführende Organ der Fachschaft. Der FV besteht mindestens aus einem Präsidenten/ einer Präsidentin (ein Co-Präsidium ist möglich), einem Kassier, einem Sekretariat. Alle Mitglieder des FV sind stimmberechtigt. Der FV kann während des laufenden Geschäftsjahres notwendige Neubesetzungen vornehmen, die an der nächsten GV bestätigt oder korrigiert werden müssen.

Ämter Art.18

Alle Ämter werden vorstandsintern verteilt. Grundsätzlich kann eine Person mehrere Ämter übernehmen.

Pflichten Art. 19

Der FV hat folgende Pflichten:

1.  Er nimmt die Interessen der Studierenden der Medizin im Sinne von Art. 2 und des Leitbildes der fsmb wahr.

2.  Er koordiniert die Arbeit aller Mitglieder der fsmb-Organe und bestimmt Mitglieder  aus dem FV als Studienjahrsvertreter_innen.

3. Er sucht und ernennt die swimsa-Delegierten nach Art. 5.

4.  Er organisiert die GV und legt an ihr einen Jahresbericht vor.

5.  Er führt die Beschlüsse der GV aus und bestimmt die dazu geeigneten Massnahmen.

6.  Der FV informiert die fsmb-Mitglieder über Events sowie Neuigkeiten, die nach Ansicht des FV für die Studierenden von Bedeutung sind.. Dazu verwendet er folgende offizielle Informationskanäle: Website, facebook sowie der Newsletter, welcher per E-Mail versandt wird und kostenlos abonniert werden kann.

7.  Der FV organisiert die Wahl des Teacher of the Year.

8. Der FV organisiert jährlich den Instrumentenverkauf.

Vorstandssitzung Art. 20

In der Regel findet während des Semesters alle 14 Tage eine Vorstandssitzung statt. Sie wird vom amtierenden Präsidium geleitet.

Die Traktandenliste muss bis am vorherigen Abend verschickt werden. Abmeldungen müssen bis am Vortag per Mail dem Sekretariat mitgeteilt werden.

Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 FV-Mitglieder anwesend sind.

Kompetenzen Art. 21

Der FV verfügt über folgende Kompetenzen:

1.  Er kann Mitglieder der fsmb-Organe und Personen, die für die fsmb arbeiten, finanziell entschädigen und angefallene Spesen gemäss der Spesenverordnung zurückerstatten. Der FV kann an einer regulären FV-Sitzung die Spesenverordnung ändern.

2.  Er kann weitere Personen (z. B. für Kommissionen, Organe, etc.) beiziehen und sie mit Aufgaben des FV betrauen. Der FV trägt die Verantwortung.

3.  Der FV darf nur solche Ausgaben tätigen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe und der anderer Organe nötig sind. Bei einmaligen Beträgen bis CHF 50.- ist eine Rücksprache mit dem Kassier genügend. Bei einmaligen Beträgen über CHF 50.- oder wiederkehrenden Beträgen jeglicher Summe muss der FV mit der Stellungnahme des Kassiers darüber abstimmen. Ausnahme siehe Art. 26.

4.  Er legt der GV einen Antrag vor für Projekte und Anschaffungen, die einen Betrag von 1000.- übersteigen. Darunter fallen nicht die Defizitgarantie für das Medifest und für fsmb-Parties, Ski- und Sportweekend, sowie alljährliche Ausgaben für den Instrumentenverkauf, den Schürzenverkauf und das Vorstandsessen, sowie die Ausnahme unter Art. 26. Oben genannte Ausgaben können an einer ordentlichen FV-Sitzung nach Stellungnahme des Kassiers genehmigt werden.

5. Der FV kann Parties, Veranstaltungen und Kurse organisieren, sofern er die personellen und finanziellen Ressourcen dazu aufwenden kann. Werden Leistungen an Personen ausserhalb des FV delegiert, sind wo möglich Medizinstudierende zu berücksichtigen. In jedem Fall haben die Organisatoren den FV über finanzielle und organisatorische Entscheidungen frühzeitig zu informieren. Bei Vorliegen eines Budgets kann unter Stellungnahme des Kassiers der FV die Befugnis erteilen, alle nötigen Ausgaben zu tätigen. Für Veranstaltungen, Kurse und Partys kann von den Teilnehmenden einen Beitrag zur Deckung der Unkosten verlangt werden.

6. Der FV ist bemüht, jährlich den Verkauf von Schürzen und medizinischem Untersuchungsmaterial bei optimalem Preis-Leistungsverhältnis zu vermitteln. Sollte keine Vermittlung stattfinden können informiert die Fachschaft die Studierenden des 2. Studienjahres darüber.

  1. c) Delegierte
Name Art. 22

Die Delegierten sind jene Studierenden, die die fsmb in fakultären Fachgruppen, Kommissionen und als Fakultätsdelegierte vertreten. Diese werden vom FV bestimmt.

Aufgaben Art. 23

Die Delegierten sind bestrebt, die Studierenden der Medizin im Sinne von Art. 2 und des Leitbildes der fsmb zu vertreten. Sie informieren den FV regelmässig über die laufenden Geschäfte.

  1. d)            Rechnungsrevisoren
Organisation Art. 24

Die GV wählt zwei Rechnungsrevisoren, die ausser der GV keinem anderen Organ der fsmb angehören. Sie überprüfen jeweils einmal pro Jahr die Buchführung des FV.

  1. e) Skriptenzentrale (SKZ)
Aufgaben Art. 25

Die SKZ organisiert die Herstellung und den Vertrieb von Skripten und anderen Medien. Sie richtet sich dabei nach den Bedürfnissen der Studierenden.

Organisation Art. 26

Der Vertrieb der Skripten erfolgt in der Filiale für Medizin der Studentischen Buchgenossenschaft, mit der hierzu ein Vertrag abgeschlossen wird. Die SKZ vertreibt ihre Medien auch selbstständig an andere Organisationen.

Die Buchhaltung der SKZ ist Bestandteil der Buchhaltung der fsmb. Ein allfälliger Gewinn wird zur Optimierung und Sicherung der Aufgaben der fsmb gemäss Art. 10 Abs. 6 eingesetzt.

Die SKZ darf nach Rücksprache mit dem Präsidium und dem Kassier neue Skripten bestellen, welche die in Art. 21 bestimmten Summen übersteigen.

Das Verfassen und Aufarbeiten von Skripten durch Mitglieder der fsmb oder Aussenstehenden darf entlöhnt werden. Dazu bedarf es einer Abstimmung an einer FV-Sitzung unter Vorliegen einer Offerte.

 

 

 

  1. f)  OK “Medifest”
Organisation Art. 27

Das Organ OK Medifest ist kein Organ im engeren Sinn, sondern ein der fsmb angegliederter Verein mit eigenen Statuten. Das OK Medifest rekrutiert sich aus Studierenden des dritten Studienjahres.

Das Organisationskomitee soll regelmässig an den FV-Sitzungen teilnehmen. Das FV-Stimmrecht für Mitglieder des OK “Medifest” wird nicht erteilt.

Ein allfälliger Gewinn und die Abrechnung werden gemäss den Statuten des Vereins OK “Medifest” geregelt. Dem FV der fsmb ist laufend Bericht abzugeben.

 

  1. g)  OK Sportweekend
Organisation Art. 28

Das Organ OK Sportweekend ist für die Organisation des alljährlichen Sportweekends zuständig.

Das Organisationskomittee soll regelmässig an den FV-Sitzungen teilnehmen. Das FV-Stimmrecht für die Mitglieder des Komitees “Sportweekend” wird nicht erteilt.

Bei Vorliegen eines Budgets kann unter Stellungnahme des Kassiers der FV die Befugnis erteilen, alle nötigen Ausgaben zu tätigen.

Ein allfälliger Gewinn und die Abrechnung werden über die Buchhaltung des fsmb geregelt.

Dem FV der fsmb ist laufend Bericht abzugeben.

 

Organisation i)  OK Skiweekend

Art. 29

Das Organ OK Skiweekend ist für die Organisation des alljährlichen Skiweekends zuständig.

Das Organisationskomitee soll regelmässig an den FV-Sitzungen teilnehmen. Das FV-Stimmrecht für Mitglieder des Komitees ‘OK Skiweekend’ wird nicht erteilt.

Bei Vorliegen eines Budgets kann unter Stellungnahme des Kassiers der FV die Befugnis erteilen, alle nötigen Ausgaben zu tätigen.

Ein allfälliger Gewinn und die Abrechnung werden über die Buchhaltung der fsmb geregelt.

Dem FV der fsmb ist laufend Bericht abzugeben.

 

  1. j)  OK Blutspendeaktion BSA
Organisation Art. 30

Das Organ OK BSA ist für die Organisation der Blutspendeaktion zweimal jährlich zuständig.

Das Organisationskomitee organisiert sich selbstständig. Das FV-Stimmrecht für Mitglieder des Komitees ‘BSA’ wird nicht erteilt.

Ein allfälliger Gewinn und die Abrechnung werden über die Buchhaltung der fsmb geregelt.

Dem FV der fsmb ist laufend Bericht abzugeben.

 

III. Finanzen

Finanzierung Art. 31

Die SUB finanziert die fsmb gestützt auf das „Reglement über die Finanzierung der Fachschaften der Universität Bern.“

Finanzielle Entschädigung Art. 32

Personen, die für die fsmb arbeiten, arbeiten in der Regel ehrenamtlich (Ausnahme Art. 26). Der FV bezahlt Spesen und evt. Entschädigungen (gemäss Art. 21) entsprechend einer Spesenverordnung.  Die Spesen werden nur rückvergütet, wenn sie innerhalb von 14 Tagen beantragt wurden und die Ausgaben belegt werden können.

Rechnungsjahr Art. 33

Die Jahresabrechnung der fsmb und aller ihrer Organe erfolgt auf den 31. Dezember.

  1.         Schlussbestimmungen
Rekurs Art. 34

Beschlüsse und Handlungen von Organen der fsmb können bei der Rekurskommission der SUB angefochten werden, soweit dies Art. 32 der SUB-Statuten und das Reglement über die Rekurskommission vorsehen.

Auflösung Art. 35

Bei Auflösung der SUB wird die Fachschaft innerhalb von 45 Tagen ein Verein nach Art. 60 ff ZGB.

Wird die Fachschaft inaktiv, verwaltet die SUB deren Vermögen treuhänderisch bis zur Neukonstituierung. Wird der Studiengang Humanmedizin an der Universität Bern abgeschafft, beschliesst die letzte GV einen Vorschlag für die Verwendung des Fachschaftsvermögen zuhanden der SUB, der als Dachorganisation das Vermögen infolge von Art. 31 Abs. 3 Universitätsgesetz automatisch zufällt.

Haftung Art. 36

Für Schulden der Fachschaft haftet nur das Fachschaftsvermögen. Eine Haftung der Fachschaftsmitglieder ist ausgeschlossen.

In diesen Statuten sind alle Studentinnnen explizit eingeschlosssen.

Totalrevision im März 2018